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   BFH, 17.04.1991 - II R 96/87   

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https://dejure.org/1991,6971
BFH, 17.04.1991 - II R 96/87 (https://dejure.org/1991,6971)
BFH, Entscheidung vom 17.04.1991 - II R 96/87 (https://dejure.org/1991,6971)
BFH, Entscheidung vom 17. April 1991 - II R 96/87 (https://dejure.org/1991,6971)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 445
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.11.1988 - II R 61/87

    Grundstücksart "Einfamilienhaus" bei Mitbenutzung zu freiberuflichen Zwecken;

    Auszug aus BFH, 17.04.1991 - II R 96/87
    Erst wenn ein Wohngrundstück weder ein Einfamilienhaus noch ein Zweifamilienhaus ist, stellt sich kraft des entsprechenden Vorbehalts in § 75 Abs. 2 bzw. 4 BewG die Frage, ob es Mietwohngrundstück oder ein gemischtgenutztes Grundstück ist (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1988 II R 61/87, BFHE 155, 128, 130, BStBl II 1989, 135, 136, m. w. N.).

    "Mitbenutzung" i. S. des § 75 Abs. 5 Satz 4 BewG kann nur dann vorliegen, wenn die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken nicht den Umfang der Nutzung zu Wohnzwecken erreicht bzw. übersteigt (vgl. Senatsurteil in BFHE 155, 128, 130, BStBl II 1989, 135, 136).

    Diese Frage ist in erster Linie nach dem äußeren Erscheinungsbild des Grundstücks unter Berücksichtigung von bewertungsrechtlichen Einfamilienhäusern zu beantworten, die nicht zu öffentlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken mitbenutzt werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 5. Februar 1986 II R 31/85, BFHE 146, 167, BStBl II 1986, 448, sowie in BFHE 155, 128, 131, BStBl II 1989, 135, 136).

  • BFH, 05.02.1986 - II R 31/85

    Abgrenzung Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus; keine "Wohnung" bei gewerblich

    Auszug aus BFH, 17.04.1991 - II R 96/87
    Diese Frage ist in erster Linie nach dem äußeren Erscheinungsbild des Grundstücks unter Berücksichtigung von bewertungsrechtlichen Einfamilienhäusern zu beantworten, die nicht zu öffentlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken mitbenutzt werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 5. Februar 1986 II R 31/85, BFHE 146, 167, BStBl II 1986, 448, sowie in BFHE 155, 128, 131, BStBl II 1989, 135, 136).
  • BFH, 28.11.1990 - II R 36/87

    Maßgebender Feststellungszeitpunkt für eine Artfortschreibung bei Umbau eines

    Auszug aus BFH, 17.04.1991 - II R 96/87
    Damit befand sich das Grundstück der Klägerin am Bewertungsstichtag nicht im Zustand des Umbaus mit der Folge, daß eine Artfortschreibung regelmäßig erst dann in Betracht kommt, wenn der Umbau abgeschlossen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28. November 1990 II R 36/87, BFHE 162, 391, BStBl II 1991, 209).
  • BFH, 23.10.1985 - II R 250/81

    Abgrenzung der Grundstücksarten "Einfamilienhäuser" und "Zweifamilienhäuser" zu

    Auszug aus BFH, 17.04.1991 - II R 96/87
    Dabei ist allein auf das Verhältnis der Nutzflächen, nicht jedoch auf das Verhältnis der Jahresrohmieten abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 II R 250/81, BFHE 145, 92, BStBl II 1986, 173).
  • BFH, 22.02.1985 - III R 78/81

    Freiberuflich genutzte Räumlichkeiten dienen nicht Wohnzwecken; zur Abgrenzung

    Auszug aus BFH, 17.04.1991 - II R 96/87
    Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht das Vorhandensein einer zweiten Wohnung und damit eines Zweifamilienhauses verneint (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Februar 1985 III R 78/81, BFHE 142, 570, BStBl II 1985, 284).
  • BFH, 09.10.1985 - II R 249/81

    Abgrenzung von Einfamilienhäusern und gemischtgenutzten Grundstücken bei

    Auszug aus BFH, 17.04.1991 - II R 96/87
    Dem steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, daß am Bewertungsstichtag zwischen dem Wohnbereich im Erdgeschoß und dem Bereich der Steuerberaterpraxis eine Verbindung bestand und der Zugang zu den für Zwecke der Steuerberaterpraxis mitbenutzten Kellerräume durch den Flur der Wohnung im Erdgeschoß führte (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 II R 249/81, BFHE 145, 232, BStBl II 1986, 172).
  • BFH, 23.03.1979 - III R 14/78

    Gewerbliche Mitbenutzung eines Einfamilienhausgrundstücks, sobald die dazu

    Auszug aus BFH, 17.04.1991 - II R 96/87
    Leerstehende Räume, die bisher Wohnzwecken gedient haben, können jedoch erst dann den gewerblich (freiberuflich) benutzten Flächen zugerechnet werden, wenn sie einer anderen als wohnlichen Nutzung tatsächlich zugeführt sind oder wenn bezüglich dieser Räume am Bewertungsstichtag alle wesentlichen objektiven Vorkehrungen (insbesondere die bauliche Gestaltung) für die nachfolgende tatsächliche gewerbliche Nutzung bereits getroffen sind (s. BFH-Urteil vom 23. März 1979 III R 14/78, BFHE 127, 442, BStBl II 1979, 433).
  • BFH, 20.09.2000 - II R 7/99

    BewR, Begriff des EFH bzw. ZFH

    Hieraus ergibt sich, dass die Art der Wohngrundstücke (§ 75 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 5 BewG) ausgehend von der Anzahl der Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne zu bestimmen ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 1986 II R 48/85, BFHE 148, 76, BStBl II 1987, 104; vom 9. November 1988 II R 61/87, BFHE 155, 128, BStBl II 1989, 135, und vom 17. April 1991 II R 96/87, BFH/NV 1992, 445).
  • BFH, 11.11.1997 - II B 3/97

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde bezügliche einer Verfahrensrüge

    Soweit der Kläger sich bei der Formulierung der Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung auf die Rechtsprechung des BFH zu § 75 Abs. 5 und 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) bezieht, wonach nur solche Räumlichkeiten Wohnungen sein können, die Wohnzwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, und soweit er dabei die zweite Alternative, nämlich die Bestimmung zu Wohnzwecken, für ausfüllungsbedürftig hält, übersieht er, daß der BFH diese zweite Alternative ausdrücklich dahin erläutert hat, daß sie auf leerstehende Räumlichkeiten bezogen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 142, 570, BStBl II 1985, 284, sowie vom 17. April 1991 II R 96/87, BFH/NV 1992, 445).
  • BFH, 27.03.1996 - II B 126/95

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Denn die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Flächenverhältnisses ausdrücklich die hierzu ergangenen Senatsurteile vom 10. April 1991 II R 163/87 (BFH/NV 1992, 445), und vom 24. Oktober 1990 II R 101/87 (BFH/NV 1995, 801) zugrunde gelegt.
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